Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
21.02.1992 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 121.02.199231.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993
Art. 1 § 123.06.199020.02.1992 BGBl. Nr. 322/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.02.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abschnitt römisch eins

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Das Vorliegen von Einkünften ist zu vermuten bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

  • Strichaufzählung
    durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, und
  • Strichaufzählung
    nicht unter Absatz 2, fällt.
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt.
  1. Absatz 2,Liebhaberei ist zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen
    1. Ziffer eins
      aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
    Die Vermutung kann nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, widerlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Als derartige Einheit gilt weiters eine Betätigung, die für sich die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt.
  2. Absatz 3,Liebhaberei liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1992,)
    2. Ziffer 2
      wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Absatz eins, vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Sportausübung, Einkommensteuer

Gesetzesnummer

10004661

Dokumentnummer

NOR12051458

Alte Dokumentnummer

N3199213324H